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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Dermatochirurgie (DGDC) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Dermatochirurgie (DGDC).

  2. Solange der Verein im Vereinsregister eingetragen ist, führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.

  3. Sitz des Vereins ist Darmstadt.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Die DGDC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der operativen und onkologischen Dermatologie. Hierzu zählen die Erarbeitung, Durchführung und Effektivitätskontrolle von Verfahren zur operativen Behandlung krankhafter, ästhetisch oder funktionell beeinträchtigender Veränderungen der Haut und der sichtbaren Schleimhäute.

  2. In diesem Zusammenhang bemüht sich die DGDC besonders um die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der operativen Dermatologie und operativen dermatologischen Onkologie.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die den steuerbegünstigten Zwecken entgegenstehen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

  6. Bei der Verwirklichung seiner Zwecke unterstützt der Verein die Ausrichtung regelmäßiger Tagungen, Workshops, Kurse und Strategiesitzungen. Der Verein ist aktiv in wissenschaftlichen, berufs- und standespolitischen Fragestellungen engagiert. Er kooperiert eng mit der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft und dem Berufsverband der Dermatologen.

  7. Der Zweck der Gesellschaft wird primär durch nicht-unternehmerische Aktivitäten verfolgt. Im Rahmen der Zweckverfolgung entfalteter Geschäftsbetrieb ist lediglich Nebenzweck und von untergeordneter Bedeutung.

  8. Die Gesellschaft kann sich zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke auch natürlicher oder juristischer Personen als Hilfspersonen im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen.

  9. Sofern Dritten im Rahmen der Satzungsbestimmungen Mittel zugewendet werden, ist sicherzustellen, dass diese der Gesellschaft über die Verwendung der Mittel und gegebenenfalls über die Ergebnisse ihrer damit geförderten Tätigkeit berichten. Zuwendungen im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben oder Forschungsaufträgen dürfen nur unter der Auflage erfolgen, dass die Forschungsergebnisse zeitnah der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Ärzte/Ärztinnen für Dermatologie werden.

  2. Außerordentliche Mitglieder können Ärzte/Ärztinnen in Weiterbildung zum Dermatologen werden.

  3. Assoziierte Mitglieder anderer Fachdisziplinen können auf Vorschlag des Vorstandes aufgenommen werden.

  4. Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die die DGDC zur Erreichung ihrer Ziele unterstützen.

  5. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand mit schriftlicher Befürwortung durch zwei ordentliche Mitglieder.

  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

  7. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

  8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  9. Die Ehrenmitgliedschaft im DGDC kann für besondere Verdienste um die Belange der operativen Dermatologie verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  10. Mitglieder, die aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind, können auf ihren Antrag durch den Vorstand zu „Altmitgliedern" ernannt werden. Altmitglieder sind beitragsfrei und stimmberechtigt, aber nicht wählbar.

  11. Sofern die „Deutsche Gesellschaft für Dermatochirurgie und Ästhetik (DGDA) e.V.“ mit Sitz in Darmstadt bis zum 31. Dezember 2008 ihre Auflösung beschließt, bedarf es für Mitglieder dieses Vereins keines schriftlichen Aufnahmeantrages, keiner Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand und keiner Aushändigung der Aufnahmeerklärung. Sie sind dann vorbehaltlich ihrer jeweiligen Zustimmung mit dem Tag der Eintragung der Liquidation im Vereinsregister zu Mitgliedern der DGDC berufen. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erklärt werden, insbesondere durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Stimmt eine so berufene Person der Berufung nicht zu oder lehnt sie sie ausdrücklich ab, ist sie nicht Mitglied des DGDC geworden.

  12. Austritt der Mitglieder
    • a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    • b) Der Austritt ist durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

  13. Ausschluss der Mitglieder
    • a) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
    • b) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    • c) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
    • d) Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
    • e) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
    • f) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

  14. Streichung der Mitgliedschaft
    • a) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
    • b) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag in einer Höhe rückständig ist, die zwei Jahresbeiträge erreicht und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 30 Tagen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
    • c) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
    • d) Ist die Mahnung bei der von dem betreffenenden Mitglied zuletzt dem Verein mitgeteilten Anschrift nicht zustellbar und läßt sich eine zustellbare Anschrift bei der für die letzte Anschrift zuständigen Meldebehörde nicht ermitteln, bedarf es keiner Mahnung und keiner Bekanntgabe des Beschlusses.

  15. Mitgliedsbeitrag
    • a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
    • b) Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.
    • c) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Vorstand
  1. Der Vorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder.

  2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister und dem Altpräsidenten. Der Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB besteht nur aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister.

  3. Für die Vorstandsämter des Sekretärs und Schatzmeisters ist eine Wiederwahl möglich, nicht jedoch für das Präsidentenamt. Eine spätere erneute Wahl ist damit nicht ausgeschlossen.

  4. Alle zwei Jahre erfolgen die Wahlen von Vizepräsident, Sekretär und Schatzmeister. Bis zur jeweiligen Neuwahl bleibt der Vorstand in seiner bisherigen Zusammensetzung im Amt. Sind Sekretär oder Schatzmeister vorzeitig ausgeschieden, ist bei der nächsten Wahl Ersatz zu wählen. Ist der Vizepräsident vorzeitig ausgeschieden, sind Präsident und Vizepräsident neu zu wählen.

  5. Mit der Neuwahl des Vizepräsidenten wird der bisherige Vizepräsident per Wahl als Präsident bestätigt und der bisherige Präsident wird zum Altpräsidenten. Der bisherige Altpräsident scheidet aus dem Vorstand aus. Dies gilt nicht, wenn der Präsident vorzeitig ausgeschieden ist. In diesem Fall bleibt der bisherige Altpräsident bis zur nächsten Neuwahl des Vizepräsidenten im Amt.

  6. Der Präsident und der Vizepräsident sind je alleinvertretungsberechtigt. Der Sekretär und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Altpräsident ist von der Vertretung ausgeschlossen.

  7. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einzelne Personen des geschäftsführenden Vorstandes abwählen. In diesem Fall wird ein Ersatzmitglied gewählt.

  8. Sofern die „Deutsche Gesellschaft für Dermatochirurgie und Ästhetik (DGDA) e.V.“ mit Sitz in Darmstadt bis zum 31. Dezember 2008 ihre Auflösung beschließt, sind die zuletzt gewählten Vorstandsmitglieder der DGDA mit dem Tag der Eintragung der Liquidation im Vereinsregister zu weiteren Vorstandsmitgliedern berufen. Die Berufung des jeweiligen Vorstandsmitglieds bedarf seiner ausdrücklichen schriftlichen Annahme der Berufung. Diese weiteren Vorstandsmitglieder und der im Amt befindliche bisherige Vorstand der DGDC bilden gemeinsam bis zur nächsten ordentlichen Wahl einen Übergangsvorstand. Der Übergangsvorstand beruft durch Beschluß aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister, die bis zur nächsten ordentlichen Wahl im Amt bleiben. Sie bilden bis zur Neuwahl den Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB und vertreten den Verein nach Maßgabe des Absatzes 6. Die bisherigen Funktionsträger werden mit der Berufung zu einfachen Vorstandsmitgliedern, sofern sie nicht in eines der Ämter berufen werden, mit Ausnahme des Altpräsidenten, der sein Amt behält.

  9. Der Übergangsvorstand kann zum Präsidenten auch eine natürliche Person berufen, die nicht bereits Vorstandsmitglied ist und auch nicht Mitglied des Vereins sein muß. Mit der Annahme der Berufung wird die betreffende Person zum weiteren Vorstandsmitglied. Sie hat Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
  1. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    • a) Führung der Geschäfte der DGDC,
    • b) Förderung von Arbeitsgruppen (Sektionen) mit bestimmten, wissenschaftlichen oder auch praktischen Zielen (Regelung über Geschäftsordnung),
    • c) Vertretung in standespolitischen Fragen,
    • d) Mitwirkung in der Organisation von Tagungen, Workshops, Kursen, etc.

  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen, in der Regel im Rahmen einer wissenschaftlichen Tagung.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder, unter Nennung des gewünschten Tagesordnungspunktes, an den Vorstand.

  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Aktuelle Punkte können bis zum Termin unter „Verschiedenes" aufgenommen werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

  5. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassungen (die Tagesordnung) bezeichnen.

  6. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 8 Kommunikationsform
  1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Angabe einer email-Kontaktadresse.

  2. Als Kommunikationsplattform dient die Homepage der Gesellschaft.
§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

  2. Sie entlastet ihn nach Ablegen des jährlichen Berichtes.

  3. Sie entscheidet über den etwaigen Ausschluss von Mitgliedern.

  4. Die Entlastung des mit der Verwaltung des Vermögens betrauten Schatzmeisters erfolgt durch die jährliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Tagungen
  1. Der Tagungspräsident wird vom Vorstand ernannt und mit der Ausrichtung der Tagung legitimiert. Der Tagungspräsident ist ohne Erteilung einer ausdrücklichen Vollmacht nicht ermächtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten.

  2. Der Tagungspräsident ist verantwortlich für die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Ausgestaltung der Tagung. Es dürfen nur solche Personen als Tagungspräsident ernannt werden, die bei der Organisation und Durchführung der Tagung bereit sind, im eigenen Namen Verträge und Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen, für Verluste zu haften und etwaige Überschüsse an den Verein abzuführen. Der Verein darf nicht verpflichtet werden.

  3. Das vom Verein maximal aufzubringende finanzielle Budget einer Tagung wird vom Vorstand durch Beschluß festgelegt. Die Mittel können an bestimmte Zwecke gebunden werden. Der Tagungspräsident ist verpflichtet, sich daran zu halten. Weitere Ausgaben dürfen nur durch Drittmittel finanziert werden. Aufwendungen außerhalb des Budgets werden nicht ersetzt.

  4. Teile des Tagungsprogrammes, Workshops, Erstellung eines Tagungsbandes oder ähnliches, sowie Mitwirkende, die satzungsgemäß entsprechend der Ziele der DGDC zum Gelingen beitragen, können finanziell unterstützt werden.

  5. Die DGDC haftet nicht für Verluste aus der Ausrichtung von Kongressen/Tagungen. Überschüsse sind satzungsgemäß zu verwenden.

  6. Die mit der Ausrichtung der Tagung beauftragte Person führt den Titel: „Tagungspräsident" und hat sich mit dem Vorstand abzustimmen und im Einvernehmen mit dem Vorstand vorzugehen.
§ 11 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Beschlussfähigkeit gilt unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag aus dem Kreis der Mitglieder kann im Einzelfall eine andere Art der Beschlußfassung beschlossen werden.

  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 12 Wahlen
  1. Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine andere Art der Abstimmung beschließen.

  2. Vorschläge von Mitgliedern zur Wahl des Vorstandes sollen bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliedervollversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln für die betreffenden Vorstandsämter. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stehen für ein Vorstandsamt mehrere Kandidaten zur Wahl, gilt derjenige als berufen, der die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (i.d.R. durch den Schriftführer) aufzunehmen.

  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden und bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 15 Vereinsvermögen
  1. Die DGDC erwirbt ihre Vereinsmittel aus Beiträgen, Überschüssen aus Tagungen und etwaigen Zuwendungen Dritter.

  2. Das Vermögen des Vereins wird vom Schatzmeister, abgesehen vom Kassenbestand, verzinslich angelegt und dient der Deckung der Verwaltungs- und Organisationskosten.

  3. Ausgaben bis zu 1.000,00 Euro können vom Schatzmeister allein vorgenommen werden; diesen Betrag übersteigende Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 41 BGB).

  2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V., Darmstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(DGDC, Satzung Stand 01.12.2018)

Geschäftsordnung des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Dermatochirurgie (DGDC)

News DGDC

Die Autoren des Manuskripts, für das PD Dr. P. Jansen den Publikationspreis der DGDC 2023 erhalten hat, haben gemeinsam entschieden, das Preisgeld in Höhe von 1000 € der brasilianischen Stiftung „O amor vencerá“ („Die Liebe wird siegen“) zu spenden.

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Mit über 90 stationären Betten zählt die Dermatologische Klinik der Ruhr-Universität Bochum zu den größten in Deutschland. Wir behandeln Patientinnen und Patienten aus dem Ruhrgebiet, deutschlandweit und international. Das Selbstverständnis unseres dermatologischen Exzellenzzentrums basiert auf patientenorientierter medizinischer Versorgung, mitreißender Lehre und leidenschaftlicher Forschungsaktivität.